Schrott
(Anmerkung: Für nicht Betriebsraete,
Betriebsraete, haben einen sogenannten Kündigungsschutz, das ist vom Gesetzgeber so vorgesehen, damit Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber geführt werden können, ohne die Angst zu haben: " ich muß ja machen was der will, sonst verliere ich meinen Arbeitsplatz"
siehe Kündigungsschutz:
§ 103 BetrVG, Betriebsverfassungsgesetz
§ 15 KSchG, Kündigungsschutzgesetz
der beabsichtigten Kündigung.
Die Beteiligten streiten über einen Antrag der Arbeitgeberin auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrats zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden, hilfsweise dessen Ausschluß aus dem Betriebsrat.
(Anmerkung:)
entweder
/ oder !
Kündigung
oder Weiterbeschäftigung.
Entweder: keine Zumutbarkeit = Folge: kann nur die fristlose Kündigung sein, ansonsten besteht Wwiderholungsgefahr.
Oder:zumutbare Weiterbeschäftigung = Folge: dann ist eine Abmahnung ausreichend, da ein Widerholungsfall ausgeschlossen werden kann.
Hilfsweise: ?
Ist nur der
Betriebsrat in der Lage
einen Diebstahl
zu begehen ?,
oder ?
um
die
Argumentation des BAG aufzunehmen
(siehe hierzu Begründung
BAG )
Begründung
Am 29. Januar 1997 verkaufte der Betriebsratsvorsitzende gegen Zahlung von 200,00 DM während der Schichtzeit Schrott, der der Arbeitgeberin gehörte, Dem Betriebsratsvorsitzenden war seitens der Arbeitgeberin keinerlei Befugnis zu einem solchen Verkauf eingeräumt worden.
Der Vorgang wurde von dem Verkaufsleiter O., bemerkt.
Zur Rede gestellt erklärte der Kläger, die 200,00 DM, die er von dem Schrotthändler erhalten habe, wolle er der Sozialkasse zuführen. Bei dieser Sozialkasse handelt es sich um ein auf die Namen des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ausgestelltes Sparbuch, auf das ausweislich der Eintragung der kontoführenden Sparkasse am 29. Januar 1997 190,00 DM in bar eingezahlt worden sind. Weitere 10,00 DM sind nach Darstellung des Betriebsratsvorsitzenden von ihm für Betriebsratszwecke verauslagt worden.
Aus der Sozialkasse bestreitet der Betriebsrat Ausgaben für Geschenke an die Mitarbeiter bei Jubiläen, Hochzeiten etc. Die Sozialkasse wird durch Provisionen finanziert, die ein Automatenaufsteller für im Betrieb aufgestellte Zigaretten- und Getränkeautomaten zahlt. Die Arbeitgeberin meint, der dem Betriebsrat mitgeteilte Kündigungssachverhalt rechtfertige die fristlose Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden,
jedenfalls liege ein ausreichender Grund für dessen Ausschluß aus dem Betriebsrat vor
(Anmerkung: siehe vor)
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsratsvorsitzenden zu ersetzen, hilfsweise den Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat auszuschließen.
Justitia,
Instanz
1,
Dortmund
im Mai 1997
Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsratsvorsitzenden ersetzt.
Instanz 2,
Hamm
im Februar 1998
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Betriebsratsvorsitzende habe zwar einen Diebstahl zu Lasten der Arbeitgeberin begangen, der an sich geeignet sei, einen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben.
Die vorzunehmende Interessenabwägung ergebe jedoch, daß der Arbeitgeberin seine Weiterbeschäftigung wenigstens für den Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar sei.
Dem Betriebsratsvorsitzenden könne nicht widerlegt werden, daß er die 200,00 DM nicht für sich selbst, sondern für die vom Betriebsrat bei besonderen Anlässen mit Gaben bedachten Beschäftigten erstrebt habe.
Der Betriebsratsvorsitzende habe damit aus
altruistischen Motiven
gehandelt und es sei ihm auch bewußt geworden, daß er durch seine Handlungsweise leichtsinnig das Arbeitsverhältnis und damit die Ernährungsgrundlage für seine große Familie aufs Spiel gesetzt habe.
Angesichts dieser Umstände sei vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich.
(Anmerkung: Beachtet hier,
Verhältnismäßigkeit,
Beurteilung,
Erkenntnis,
Abgrenzung: Diebstahl und
Entwendung. )
Das
Ende,
Instanz
3,
das
Bundesarbeitsgericht,
der Paragraph,
§ 626 Abs. 1 BGB voraus, es müssen also Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann
Das Gericht
Zutreffend geht das Beschwerdegericht zunächst davon aus, daß das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.
Die Bewertung
Ein Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit im Eigentum des Arbeitgebers stehende Sachen an einen Dritten verkauft, begeht eine schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten und mißbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in gravierender Weise.
Die Rüge
(gegen
die 2. instanz)
Die Rechtsbeschwerde rügt zutreffend als rechtsfehlerhaft, daß das Landesarbeitsgericht bei der Interessenabwägung nicht entscheidend zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden berücksichtigen durfte, dieser habe aus "altruistischen Motiven" heraus gehandelt. Begeht ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit zu Lasten des Arbeitgebers Vermögensdelikte, so macht es aus der Sicht des Arbeitgebers keinen wesentlichen Unterschied, ob der unrechtmäßig erworbene Geldbetrag dem Arbeitnehmer selbst oder einem Dritten zufließt,
(Anmerkung siehe: Altruismus,
Diebstahl.
dem etwas zu spenden der Arbeitgeber keinen Anlaß sieht.
Entwendet etwa ein Bankkassierer aus der Kasse 200,00 DM, so sind die Interessen des Arbeitgebers in gleicher Weise beeinträchtigt, gleichgültig ob der Kassierer das Geld für sich verwendet oder es zu mildtätigen Zwecken spendet. weil nach den in der Tatsacheninstanz vorgelegten Bankbelegen für den Betriebsratsvorsitzenden kein hinreichender Anlaß bestand, die
"Sozialkasse",
noch dazu ohne Wissen der Arbeitgeberin und unter Verletzung von deren Eigentum, wieder aufzufüllen.
Das Vertrauen der Arbeitgeberin in die Redlichkeit des Betriebsratsvorsitzenden muß durch ein derartiges Fehlverhalten als nachhaltig gestört oder gar zerstört angesehen werden, auch wenn man zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden von dessen "altruistischen" Motiven ausgeht.
ist zwar auch bei Störungen im Vertrauensbereich das Abmahnungserfordernis stets zu prüfen, und eine Abmahnung ist jedenfalls dann vor Ausspruch der Kündigung erforderlich, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann.
Die Rüge,
(gegen
die 2. instanz),
Teil
2
Die Argumentation des Landesarbeitsgerichts ist widersprüchlich,
Wenn in den Gründen das Fehlverhalten des Betriebsratsvorsitzenden zusammenfassend dahingehend bewertet wird,
der Betriebsratsvorsitzende habe durch seine Handlungsweise leichtsinnig sein Arbeitsverhältnis und damit die Ernährungsgrundlage für seine große Familie aufs Spiel gesetzt (und habe dies später auch eingesehen),
Zu Recht (BAG)
(Anmerkung:?)
rügt die
Rechtsbeschwerde schließlich,
(Anmerkung; nach eigener
Einschätzung
des BGB)
das
Landesarbeitsgericht
habe nicht
seine Prognose,
eine Wiederherstellung des Vertrauens
in den
Betriebsratsvorsitzenden
sei zu erwarten gewesen,
entscheidungserheblich
vor allem
an dessen Erklärungen im
Anhörungstermin
vor dem Beschwerdegericht
anknüpfen dürfen.
Das Beschwerdegericht läßt
jedoch
rechtsfehlerhaft unberücksichtigt,
daß durch
ein derart schwerwiegendes
Vermögensdelikt,
(Anmerkung: Schrott, Wert
200,- DM)
wie
es der
Betriebsratsvorsitzende
zu Lasten
der
Arbeitgeberin begangen hat,
das Vertrauen
in dessen Redlichkeit
so
nachhaltig gestört ist,
daß
- wie die
Rechtsbeschwerde zu Recht rügt -
der
Vertrauensverlust
nicht allein
dadurch beseitigt werden kann,
daß
der
Betriebsratsvorsitzende
im
Anhörungstermin erklärt hat,
solche
Pflichtverstöße
würden
in Zukunft bei ihm nicht mehr vorkommen.
Das
Urteil
so
schließt sich der Senat
der durch
das Arbeitsgericht
vorgenommenen
Interessenabwägung
an.
Dieses
hat in
seinem Beschluß
u.a.
ausgeführt,
der
dem
Betriebsratsvorsitzenden
gegenüber
erhobene
Vorwurf
einer
strafbaren Handlung
sei so
schwerwiegend,
(Anmerkung: Schrott, Wert
200,- DM)
das
Vertrauensverhältnis
so nachhaltig gestört,
daß
auch die Dauer der
Beschäftigung
von neun Jahren,
das Alter des
Betriebsratsvorsitzenden
sowie seine
Unterhaltspflichten
das
Interesse der
Arbeitgeberin
an der
Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses
nicht
überwiegen
könnten,
denn
die
Antragstellerin müsse
befürchten,
daß
ihre
Vermögensinteressen
durch den Betriebsratsvorsitzenden
auch
in Zukunft nicht gewahrt würden.
Da,
wie bereits
dargelegt,
für
die
Interessenabwägung
die
Behauptung
des
Betriebsratsvorsitzenden
nicht
erheblich ist,
der
Erlös des
Schrottverkaufs
sei von Anfang an
für
die Sozialkasse bestimmt gewesen,
kommt es
nicht darauf an,
daß
das
Arbeitsgericht bei
der Interessenabwägung
Die
Rüge
(gegen die 2. instanz)
Teil 3
im Gegensatz
zu dem
Landesarbeitsgericht
dem
Betriebsratsvorsitzenden
seine
entsprechende Behauptung nicht geglaubt,
sondern sie
als Schutzbehauptung
gewertet hat.
Bericht
im Wonnemonat Mai
Helmuth
|