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Helmuth Waasem

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Schrott


Kündigung eines Betriebsrates

wegen  
schwerwiegendem Vermögensdelikt

oder

altruistischen Motiven










            
                  
                  
                              
                        
                        
                        
                        
meine Einleitung:

Das Urteil, zu lasten des mir unbekannten
Betriebsrates.









            
                  
                  
                              
                        
                        
                        
                        
möchte ich mal zum Anlaß dieses, 
eines mich bewegenden Urteil`s
nehmen, wird hier doch deutlich,
in der Sache sowieso,
wie Gerichte,unterschiedlich Ihrer


der Besetzung, der jeweiligen Kammer 
(evtl. Auch Tagesform)
entscheiden.
Wichtig ist mir !,
nachdem ich mir dieses Urteil
mehrmals durchgelesen habe,
die Auslegung,
( Ausgestalltung des geschriebenen Wortes )
in der Schriftform, des Schriftsatzes
und die Bedeutung der Gliederung im Urteil.

So habe ich, teile der Urteilbegründung
selber gegliedert,
dadurch wird mir,
(hintereinander geschrieben
oder
in diesem Fall geglieder
t)
das Urteil, klarer und verständlicher !

Beispiel:

Kündigung wegen schwerwiegendem Diebstahl
hat eine andere Bedeutung
als
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen,
der Betriebsratsvorsitzende habe

zwar einen Diebstahl zu Lasten 
der Arbeitgeberin begangen,
der an sich geeignet sei, einen Grund zur
außerordentlichen Kündigung abzugeben.


Ich erlaube mir, in Klammer,
eigene Anmerkungen einzufügen,
einen Link auf das Urteil
findet Ihr am Ende des Artikels

nun gehts weiter

zum Urteil und meiner Fledderung,
Helmuth
Übrigens:
Ich habe den Beitrag Schrott genannt,

nicht etwa wegen Diebstahl von Schrott,
sondern
wegen des schrotts, der Entscheidung !

Schrott
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Diebstahl
oder
altruistische Motive

(Anmerkung: Für nicht Betriebsraete,

Betriebsraete, haben einen
sogenannten Kündigungsschutz,
das ist vom Gesetzgeber so vorgesehen,
damit Interessenkonflikte
mit dem Arbeitgeber geführt
werden können, ohne die Angst zu haben:
" ich muß ja machen was der will, sonst
verliere ich meinen Arbeitsplatz"

siehe Kündigungsschutz:


§ 103 BetrVG, Betriebsverfassungsgesetz

§ 15 KSchG, Kündigungsschutzgesetz

Der Anfang,
die Gründe,
der beabsichtigten Kündigung.

Die Beteiligten streiten über
einen Antrag der Arbeitgeberin auf
gerichtliche Ersetzung der Zustimmung
des in ihrem Betrieb
bestehenden Betriebsrats
zur fristlosen Kündigung
des Betriebsratsvorsitzenden,
hilfsweise
dessen Ausschluß aus dem Betriebsrat.
(Anmerkung:)
entweder / oder !
Kündigung oder Weiterbeschäftigung.
Entweder: keine Zumutbarkeit 
= Folge: kann nur
die fristlose Kündigung sein,
ansonsten besteht Wwiderholungsgefahr.

Oder:zumutbare Weiterbeschäftigung
= Folge: dann ist eine Abmahnung
ausreichend,
da ein Widerholungsfall
ausgeschlossen
werden kann.

Hilfsweise: ?

Ist nur der Betriebsrat in der Lage 

einen Diebstahl zu  begehen ?,

oder ?

um die Argumentation des BAG aufzunehmen 

(siehe hierzu Begründung BAG )

Begründung

Am 29. Januar 1997 verkaufte der 
Betriebsratsvorsitzende gegen Zahlung
von 200,00 DM während der Schichtzeit
Schrott,
der der Arbeitgeberin gehörte,
Dem Betriebsratsvorsitzenden war seitens
der Arbeitgeberin keinerlei Befugnis
zu einem solchen Verkauf eingeräumt
worden.

Der Vorgang wurde von dem
Verkaufsleiter O., bemerkt.

Zur Rede gestellt erklärte der Kläger,
die 200,00 DM, die er von
dem Schrotthändler erhalten habe,
wolle er der Sozialkasse zuführen.
Bei dieser Sozialkasse handelt
es sich um ein auf die Namen
des Betriebsratsvorsitzenden
und seines Stellvertreters
ausgestelltes Sparbuch,
auf das ausweislich der Eintragung
der kontoführenden Sparkasse
am 29. Januar 1997 190,00 DM in bar
eingezahlt worden sind.
Weitere 10,00 DM sind nach Darstellung des
Betriebsratsvorsitzenden von ihm
für Betriebsratszwecke verauslagt worden.

Aus der Sozialkasse
bestreitet der Betriebsrat
Ausgaben für Geschenke an die
Mitarbeiter bei Jubiläen, Hochzeiten etc.
Die Sozialkasse wird durch
Provisionen finanziert,
die ein Automatenaufsteller für im Betrieb
aufgestellte Zigaretten- und Getränkeautomaten
zahlt.
Die Arbeitgeberin meint,
der dem Betriebsrat
mitgeteilte Kündigungssachverhalt
rechtfertige die
fristlose Kündigung des
Betriebsratsvorsitzenden,

jedenfalls
liege ein ausreichender Grund für dessen
Ausschluß aus dem Betriebsrat vor

(Anmerkung: siehe vor)

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Zustimmung des Betriebsrats
zur außerordentlichen fristlosen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses mit dem
Betriebsratsvorsitzenden zu ersetzen,
hilfsweise
den Betriebsratsvorsitzenden

aus dem Betriebsrat
auszuschließen.

Justitia,

Instanz 1,

Dortmund im Mai 1997



Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung 
zur außerordentlichen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem
Betriebsratsvorsitzenden ersetzt.

Instanz 2,
Hamm im Februar 1998


Das Landesarbeitsgericht hat angenommen,
der Betriebsratsvorsitzende habe
zwar einen Diebstahl
zu Lasten der Arbeitgeberin begangen,
der an sich
geeignet sei,
einen Grund zur außerordentlichen Kündigung
abzugeben.

Die vorzunehmende Interessenabwägung
ergebe jedoch,
daß der Arbeitgeberin seine
Weiterbeschäftigung
wenigstens für den Zeitraum
der ordentlichen Kündigungsfrist
zumutbar sei.

Dem Betriebsratsvorsitzenden könne
nicht widerlegt werden,
daß er die 200,00 DM nicht für sich selbst,
sondern für die vom Betriebsrat
bei besonderen Anlässen
mit Gaben bedachten Beschäftigten
erstrebt habe.


Der Betriebsratsvorsitzende habe damit aus

altruistischen Motiven

gehandelt
und es sei ihm auch bewußt geworden,
daß er durch seine Handlungsweise
leichtsinnig
das Arbeitsverhältnis
und damit die
Ernährungsgrundlage für seine große Familie
aufs Spiel gesetzt habe.


Angesichts dieser Umstände sei
vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung

erforderlich.

(Anmerkung: Beachtet hier,

Verhältnismäßigkeit,

Beurteilung,

Erkenntnis,

Abgrenzung: Diebstahl und Entwendung. )

Das Ende,

Instanz 3,

das Bundesarbeitsgericht,

der Paragraph,

§ 626 Abs. 1 BGB voraus, 
es müssen also Tatsachen
vorliegen, aufgrund derer der Arbeitgeberin
unter Berücksichtigung
aller Umstände
des Einzelfalls
und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht zugemutet werden kann

Das Gericht

Zutreffend geht das Beschwerdegericht
zunächst davon aus, daß das Verhalten
des Betriebsratsvorsitzenden geeignet ist,
einen wichtigen Grund zur
außerordentlichen Kündigung
nach § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.


Die Bewertung

Ein Arbeitnehmer,
der während seiner Arbeitszeit

im Eigentum des Arbeitgebers
stehende Sachen an einen Dritten verkauft,
begeht eine schwerwiegende Verletzung
seiner arbeitsvertraglichen Pflichten

und mißbraucht das in ihn
gesetzte Vertrauen in gravierender Weise.



Die Rüge
(gegen die 2. instanz)


Die Rechtsbeschwerde rügt zutreffend
als rechtsfehlerhaft,
daß das Landesarbeitsgericht bei der
Interessenabwägung
nicht entscheidend zugunsten
des Betriebsratsvorsitzenden

berücksichtigen durfte,
dieser habe aus
"altruistischen Motiven"
heraus gehandelt.
Begeht ein Arbeitnehmer
während seiner Arbeitszeit
zu Lasten des Arbeitgebers
Vermögensdelikte,
so macht es aus der Sicht des Arbeitgebers
keinen wesentlichen Unterschied,
ob der unrechtmäßig erworbene Geldbetrag
dem Arbeitnehmer selbst
oder einem Dritten zufließt,

(Anmerkung siehe:
Altruismus,

Diebstahl.


dem etwas zu spenden der
Arbeitgeber keinen Anlaß sieht.


Entwendet
etwa ein Bankkassierer aus der Kasse 200,00 DM,
so sind die Interessen des Arbeitgebers
in gleicher Weise
beeinträchtigt,
gleichgültig ob der Kassierer
das Geld für sich verwendet

oder
es zu mildtätigen Zwecken spendet.
weil nach den
in der Tatsacheninstanz vorgelegten
Bankbelegen
für den Betriebsratsvorsitzenden kein
hinreichender Anlaß bestand,
die

"Sozialkasse",

noch dazu
ohne Wissen der Arbeitgeberin
und unter Verletzung
von deren Eigentum,
wieder aufzufüllen.

Das Vertrauen der Arbeitgeberin
in die
Redlichkeit des Betriebsratsvorsitzenden
muß
durch ein derartiges Fehlverhalten
als nachhaltig gestört oder gar zerstört
angesehen werden,
auch
wenn man zugunsten des
Betriebsratsvorsitzenden von dessen
"altruistischen" Motiven
ausgeht.


ist zwar auch
bei Störungen im Vertrauensbereich
das Abmahnungserfordernis stets zu prüfen,
und eine
Abmahnung ist jedenfalls dann vor
Ausspruch der Kündigung erforderlich
,
wenn
es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers
geht

und eine
Wiederherstellung des Vertrauens
erwartet werden kann.


Die Rüge,
(gegen die 2. instanz),
Teil 2

Die Argumentation des Landesarbeitsgerichts
ist widersprüchlich
,

Wenn
in den Gründen das Fehlverhalten
des Betriebsratsvorsitzenden

zusammenfassend
dahingehend bewertet wird,

der Betriebsratsvorsitzende
habe durch seine Handlungsweise
leichtsinnig sein Arbeitsverhältnis
und damit
die Ernährungsgrundlage
für seine große Familie aufs Spiel gesetzt
(und habe dies später auch eingesehen),










            
                  
                  
                              
                        
                        
                        
                        
Zu Recht (BAG) (Anmerkung:?)

rügt die Rechtsbeschwerde schließlich,

(Anmerkung; nach eigener Einschätzung
des BGB)
das Landesarbeitsgericht
habe nicht
seine Prognose,
eine Wiederherstellung des Vertrauens
in den
Betriebsratsvorsitzenden
sei zu erwarten gewesen,
entscheidungserheblich
vor allem
an dessen Erklärungen im Anhörungstermin
vor dem Beschwerdegericht

anknüpfen dürfen.

Das Beschwerdegericht läßt jedoch
rechtsfehlerhaft unberücksichtigt,
daß durch
ein derart schwerwiegendes Vermögensdelikt,
(Anmerkung: Schrott, Wert 200,- DM)

wie es der

Betriebsratsvorsitzende
zu Lasten
der Arbeitgeberin begangen hat,
das Vertrauen
in dessen Redlichkeit
so nachhaltig gestört ist,

daß
- wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt -

der
Vertrauensverlust
nicht allein dadurch beseitigt werden kann,
daß der
Betriebsratsvorsitzende
im Anhörungstermin erklärt hat,
solche Pflichtverstöße
würden in Zukunft bei ihm nicht mehr vorkommen.

Das Urteil

so schließt sich der Senat
der durch das Arbeitsgericht
vorgenommenen
Interessenabwägung
an.
Dieses
hat in seinem Beschluß
u.a. ausgeführt,
der
dem Betriebsratsvorsitzenden
gegenüber
erhobene Vorwurf
einer strafbaren Handlung
sei so schwerwiegend,
(Anmerkung: Schrott, Wert 200,- DM)

das
Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört,
daß
auch die Dauer der
Beschäftigung von neun Jahren,
das Alter des Betriebsratsvorsitzenden
sowie seine Unterhaltspflichten

das Interesse der Arbeitgeberin
an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht  überwiegen könnten,
denn
die Antragstellerin müsse befürchten,
daß
ihre Vermögensinteressen
durch den Betriebsratsvorsitzenden
auch
in Zukunft nicht gewahrt würden.
Da,
wie bereits dargelegt,
für
die Interessenabwägung
die Behauptung
des Betriebsratsvorsitzenden
nicht erheblich ist,
der Erlös des Schrottverkaufs
sei von Anfang an
für die Sozialkasse bestimmt gewesen,
kommt es nicht darauf an,
daß
das Arbeitsgericht bei der Interessenabwägung


Die Rüge
(gegen die 2. instanz)
Teil 3

im Gegensatz
zu dem Landesarbeitsgericht

dem Betriebsratsvorsitzenden
seine entsprechende Behauptung nicht geglaubt,
sondern sie als Schutzbehauptung
gewertet hat.
(Anmerkung:
so geschehenn am 10-02-1999)

Das Urteil im Volltext

(Anmerkung / Nachsatz)
bewertet selbst

Bericht im Wonnemonat Mai
Helmuth




Die
intellektuelle Eigenschaft
einer Person bezeichnet 
die verstandesorientierte Weltauffassung,
die grobe Begriffsbildungen
hinterfragt und natürliche Vorgänge
nach ihrem genauen Maß analysieren möchte.
Die Eigenschaften gebildet und
intellektuell
sind verschieden,
intellektuelles Gerede ohne
Bildungshintergrund ist
im Sprachgebrauch stark negativ belegt.
(aus Wikipedia)

Altruismus
(von lateinisch: alter - der andere und der Endung -ismus)

ist die Eigenschaft der Uneigennützigkeit oder Selbstlosigkeit. 
Unter altruistischem Handeln versteht man allgemein selbstloses Handeln.


Ein Philanthrop
 (v. griech.: φιλος philos = Freund + ανθροπος anthropos = Mensch)

ist ein "Menschenfreund" oder Wohltäter.
Als Philanthropen werden im allgemeinen Menschen bezeichnet,
die für andere Menschen Gutes tun
oder gar ihr Leben dem Dienst an ihren Mitmenschen widmen. 

Das Gegenteil:

Misanthropie
(von griech.: misein = hassen; anthropos = Mensch)

bedeutet Menschenhass bzw. Menschenscheu (vgl. Anthropophobie);
das zugehörige Adjektiv ist misanthropisch.
 Sie bezieht sich nicht auf bestimmte Individuen,
 sondern umfasst alle Menschen, auch den Misanthropen selbst.
 Das semantische Gegenteil des Misanthropen ist der Philanthrop (Menschenfreund).

(aus Wikipedia)



Diebstahl
Tatbestand

§ 242 Abs. 1 StGB definiert einen Diebstahl wie folgt:
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht. Die Sache muss besitzfähig sein; nicht besitzfähig ist der menschliche Körper in Gestalt der Leiche (anders möglicherweise bei Implantaten, wie z.B. Herzschrittmacher).

beweglich ist jede Sache die tatsächlich fortgeschafft werden kann.

Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.

Zusätzlich ist Tatbestandsmerkmal, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will.

Entwendung (§ 141 StGB):
Mit geringerer Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen) ist bedroht, wenn jemand einen Diebstahl oder ein anderes dem Diebstahl ähnliches Delikt (siehe oben) aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüsts an einer Sache von geringem Wert begeht, sofern keine qualifizierte Form des Grunddeliktes verwirklicht ist. Diese theoretisch bedeutsame Privilegierung wird in der Praxis kaum jemals angenommen.
und ist :
§ 141 (weggefallen)
(aus Wikipedia)






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