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Nebentätigkeit
eines Krankenpflegers
als
Bestatter |
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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom
28.2.2002, 6 AZR 357/01
Nebentätigkeit eines Krankenpflegers als Bestatter
Leitsätze
Nach
§ 5 Abs 2 AVR-Caritas ist es einem in einem Krankenhaus
beschäftigten
Krankenpfleger nicht gestattet, eine Nebentätigkeit als
Leichenbestatter auszuüben, weil dadurch berechtigte
Interessen des
Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 24. April 2001 - 7 Sa 59/01 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die
Parteien streiten darüber, ob der Kläger berechtigt
ist, eine
Nebentätigkeit als Leichenbestatter im zeitlichen Umfang von
fünf
Stunden pro Woche auszuüben.
Der Kläger ist in der
Klinik der Beklagten seit dem 5. Januar 1989 als Krankenpfleger im
Funktionsbereich Anästhesie beschäftigt. Nach
§ 2 des Arbeitsvertrags
vom 17. November 1988 finden auf das Arbeitsverhältnis die
Richtlinien
für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des
Deutschen Caritasverbandes
(AVR) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. § 5
Abs. 2 AVR lautet:
"Die
Ausübung einer Nebentätigkeit ist zulässig.
Über die Aufnahme einer
Nebentätigkeit ist der Dienstgeber zu unterrichten. Eine
Nebentätigkeit
ist unzulässig, wenn dadurch die Arbeitskraft der Mitarbeiter
oder
berechtigte Interessen des Dienstgebers erheblich
beeinträchtigt
werden. In diesem Fall kann der Dienstgeber eine
Nebentätigkeit
untersagen bzw. die Erlaubnis zur Nebentätigkeit
einschränken."
Der
Kläger ist seit mehreren Jahren Gesellschafter des
Bestattungsunternehmens K . Dieses Unternehmen tritt im Rechtsverkehr
gemeinsam mit anderen Bestattungsunternehmen, ua. der Fa. P , auf. Im
November 1999 unterzeichneten U W und der Kläger für
die K und die Fa.
P Einladungsschreiben zur Eröffnung eines neuen
Bestattungshauses mit
Trauerhalle und Aufbewahrungsräumen.
Anläßlich der Eröffnung der
Trauerhalle wurde der Kläger in einem Presseartikel der Hammer
Tageszeitung als Geschäftsführer dieser
Bestattungsunternehmen
bezeichnet. In einem weiteren Zeitungsartikel, in dem der
Kläger mit
Foto vorgestellt wurde, heißt es:
"... Den
individuellen Bedürfnissen der Angehörigen will das
Bestattungshaus K ,
verbunden mit dem Bestattungshaus P , entgegenkommen. ...
Mit
der privaten Trauerhalle an der straße in W haben U und N W
sowie S und
D J den Bedürfnissen trauernder Angehöriger Raum
geschaffen. ...
Da
das Ehepaar J im oberen Bereich des Gebäudes wohnt, ist
Trauernden
unkompliziert individueller Zugang zu ihren Verstorbenen
möglich. "Auf
Wunsch begleiten wir Sie auch dabei", sagt D J .
U W
und D J möchten aus ihrer früheren Erfahrung als
OP-Fachkrankenschwester und Krankenpfleger die seelische Belastung von
Angehörigen lindern. In ihren früheren Berufen wurden
sie nicht nur mit
entsprechenden Situationen konfrontiert, sondern auch zur
Sterbebegleitung und Betreuung von Angehörigen ausgebildet.
..."
Als
Reaktion auf diesen Zeitungsartikel forderte die Beklagte den
Kläger
mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 auf, Auskunft über seine
Funktion
und den Umfang seiner Tätigkeit für das
Bestattungshaus K , P , sowie
über die Rechtsverhältnisse dieser Unternehmen zu
erteilen. Mit
Schreiben vom 22. Dezember 1999 teilte der Kläger der
Beklagten mit, er
sei seit 1991 Gesellschafter der K , jedoch nicht deren
Geschäftsführer. Alleinige
Geschäftsführerin sei Frau W . Die
anderslautenden Zeitungsberichte seien rein redaktionelle
Beiträge und
somit seiner Einflußnahme nicht zugänglich gewesen.
Ob
und wie der Kläger an der Firma P beteiligt ist, und ob er
für dieses
Unternehmen tätig ist, ist ungeklärt. Eine Anzeige
aus dem Jahr 1990
wies die geschiedene Ehefrau des Klägers, H J , als Inhaberin
aus. In
einer Broschüre aus dem Jahre 1991 sind U und N W sowie H und
D J als
Ansprechpartner genannt. Einem Schreiben vom 29. Februar 2000 an die
Beklagte zufolge ist der Kläger nicht Arbeitnehmer dieser
Firma.
Im
Hause der Beklagten ist es üblich, Nebentätigkeiten
erst nach
vorheriger Genehmigung durch die Beklagte auszuüben. Mit
Schreiben vom
7. September 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es
bleibe dabei,
daß ihm "für die nunmehr eingeräumte
Tätigkeit im Umfang von ca. 5
Wochenstunden für das Bestattungshaus K keine
Nebentätigkeitserlaubnis
erteilt wird". Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert,
jegliche
unterstützende Diensttätigkeit für das
Bestattungshaus ab sofort
einzustellen. Mit Schreiben vom 18. September 2000 beantragte der
Kläger die Genehmigung einer Nebentätigkeit als
Bestatter für die K im
Umfang von 5 Wochenstunden. Diese Genehmigung wurde von der Beklagten
nicht erteilt.
Der Kläger hat die Auffassung
vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, die Nebentätigkeit
als
Bestatter zu genehmigen. Von dieser Nebentätigkeit habe die
Beklagte
seit Jahren Kenntnis. Dienstliche Interessen würden dadurch
nicht
berührt. Zudem bedürften sowohl die Untersagung als
auch der Widerruf
einer Nebentätigkeitsgenehmigung der Zustimmung der
Mitarbeitervertretung. Diese liege unstreitig nicht vor.
Der Kläger hat im zweiten Rechtszug beantragt
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihm folgende Nebentätigkeiten zu
genehmigen: 5 Stunden je Woche Bestattertätigkeit (zB
Trauergespräche,
Einsargungen, Überführungen und/oder
Bürotätigkeit);
2.
hilfsweise festzustellen, daß sowohl die Aufforderung der
Beklagten vom
7. September 2000, jegliche unterstützende
Diensttätigkeit für das
Bestattungshaus K ab sofort einzustellen, als auch das ebenfalls am 7.
September 2000 erklärte Verbot von Tätigkeiten
für die K unwirksam sind.
Die
Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der
zeitliche Umfang der Bestattertätigkeit des Klägers
betrage
zwischenzeitlich mehr als 15 Stunden wöchentlich. Zudem sei
die vom
Kläger ausgeübte Nebentätigkeit als
Bestatter mit der Tätigkeit als
Krankenpfleger unvereinbar. Der Kläger sei bereits wiederholt
von
Patienten auf seine Bestattertätigkeit angesprochen worden.
Aus diesem
Grund trage er sein Mitarbeiterschild nicht mehr, um
Rückschlüsse von
Patienten auf seine Bestattertätigkeit zu vermeiden. Zu
berücksichtigen
sei außerdem, daß der Kläger jedenfalls in
der Vergangenheit im
Krankenhaus gezielt für das Bestattungsinstitut geworben habe.
Das
Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des in erster Instanz
ausschließlich gestellten Antrags zu 1) stattgegeben. Auf die
Berufung
der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil
abgeändert, den Antrag zu 1) abgewiesen und dem Antrag zu 2)
entsprochen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag
zu 1)
weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht
den Antrag zu 1) als unbegründet abgewiesen.
I.
Mit dem Antrag zu 1) verlangt der Kläger die Erteilung einer
Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als
Bestatter. Dieser
Antrag ist entsprechend dem erkennbaren Klageziel dahingehend
auszulegen, daß der Kläger die Feststellung begehrt,
zur Ausübung einer
Nebentätigkeit als Bestatter im Umfang von 5 Stunden
wöchentlich
berechtigt zu sein. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig.
1.
Zwar begegnet die auf Genehmigung der Nebentätigkeit
gerichtete
Leistungsklage keinen Zulässigkeitsbedenken. Das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich ohne weiteres aus dem
behaupteten
materiell-rechtlichen Leistungsanspruch (BAG 11. August 1998 - 9 AZR
155/97 - BAGE 89, 300, zu B I der Gründe). Diese
Leistungsklage wäre
jedoch nach § 5 Abs. 2 der gemäß §
2 des Arbeitsvertrags vom 17.
November 1988 anwendbaren AVR von vornherein als unbegründet
abzuweisen, ohne daß es auf die vom Kläger
angestrebte Klärung der
Frage, ob er berechtigt ist, einer Nebentätigkeit als
Bestatter
nachzugehen, ankäme. Denn nach § 5 Abs. 2 AVR ist zur
Ausübung einer
Nebentätigkeit eine Genehmigung des Arbeitgebers nicht
erforderlich.
a)
Nach § 5 Abs. 2 AVR ist die Ausübung einer
Nebentätigkeit zulässig. Sie
ist unzulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen des
Dienstgebers
erheblich beeinträchtigt werden. In diesem Fall kann der
Dienstgeber
die Nebentätigkeit untersagen oder die Erlaubnis
einschränken. Die
Zulässigkeit einer Nebentätigkeit hängt
daher nicht von der vorherigen
Genehmigung des Arbeitgebers ab.
b) Anhaltspunkte
dafür, daß die Parteien vertraglich eine
Genehmigungspflicht für
Nebentätigkeiten vereinbart haben, sind nicht ersichtlich.
Allein
daraus, daß im Hause der Beklagten nach den Feststellungen
des
Landesarbeitsgerichts die Erteilung von
Nebentätigkeitsgenehmigungen
üblich ist, ergibt sich nicht, daß die Bestimmung
des § 5 Abs. 2 AVR
einzelvertraglich oder durch betriebliche Übung abbedungen
worden ist.
Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt, daß bei der
Beklagten
für die Ausübung von Nebentätigkeiten andere
Voraussetzungen gelten als
nach § 5 Abs. 2 AVR, noch haben die Parteien dies behauptet.
Deshalb
ist davon auszugehen, daß die Beklagte
Nebentätigkeiten nach § 5 Abs. 2
AVR behandelt und sich lediglich im Falle der Anzeige einer
Nebentätigkeit durch einen Mitarbeiter diesem
gegenüber im Sinne des
Einverständnisses oder der Ablehnung
äußert. Dies ist jedoch keine
Genehmigung in Form einer rechtsgestaltenden Erklärung, von
der die
Zulässigkeit einer Nebentätigkeit abhängt.
Da die Ausübung der
Nebentätigkeit somit keiner Genehmigung durch die Beklagte
bedarf, wäre
die auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung gerichtete
Leistungsklage abzuweisen, ohne daß die Frage
geklärt würde, ob der
Kläger berechtigt ist, diese Nebentätigkeit
auszuüben. Eine solche
Entscheidung würde dem erkennbaren Klagebegehren nicht gerecht.
2.
Dem Feststellungsantrag steht die rechtskräftige Entscheidung
des
Landesarbeitsgerichts über den Antrag zu 2) nicht entgegen.
Dieser
Antrag betraf nicht denselben Streitgegenstand wie der Antrag zu 1).
Der Antrag zu 2) richtete sich gegen die Wirksamkeit der Aufforderung
der Beklagten vom 7. September 2000, Tätigkeiten für
die K zu
unterlassen. Mit der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellung,
daß diese Aufforderung rechtsunwirksam war, ist keine Aussage
dazu
getroffen, ob der Kläger zu der Ausübung der
Nebentätigkeit als
Bestatter berechtigt ist. Da die Beklagte die Befugnis des
Klägers,
eine Nebentätigkeit als Bestatter auszuüben, in
Abrede stellt, ist das
nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse
gegeben.
II.
Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Der Kläger ist nach
§ 5 Abs. 2 AVR
nicht berechtigt, eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter
auszuüben,
weil dadurch berechtigte Interessen der Beklagten erheblich
beeinträchtigt werden. Daß die Mitarbeitervertretung
der Untersagung
der Nebentätigkeit nicht zugestimmt hat, führt nicht
dazu, daß der
Kläger berechtigt wäre, dieser
Nebentätigkeit nachzugehen.
1.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AVR ist die Ausübung einer
Nebentätigkeit nicht
zulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen des Dienstgebers
erheblich beeinträchtigt werden. Der Begriff "berechtigte
Interessen
des Dienstgebers" ist im weitesten Sinne zu verstehen. Davon werden
alle Umstände erfaßt, die für den Bestand
und die Verwirklichung der
Ziele des Dienstgebers von Bedeutung sein können. Hierzu
gehören nicht
nur die dienstlichen Belange, die innerbetrieblich für einen
störungsfreien Ablauf der zu erledigenden Arbeitsaufgaben
erforderlich
sind. Berechtigte Interessen des Dienstgebers sind auch
beeinträchtigt,
wenn sich Nebentätigkeiten seiner Mitarbeiter negativ auf die
Wahrnehmung des Dienstgebers in der Öffentlichkeit auswirken
(vgl. dazu
BVerwG 30. Juni 1983 - 2 C 57.82 - BVerwGE 67, 287; 26. Juni 1980 - 2 C
37.78 - BVerwGE 60, 254). Ob solche Interessen des Dienstgebers
gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der
Ausübung der
Nebentätigkeit den Vorrang genießen, ist nach den
Umständen des
Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundrechts der
Berufsfreiheit
zu entscheiden (BAG 24. Juni 1999 - 6 AZR 605/97 - AP BGB §
611
Nebentätigkeit Nr. 5 = EzA BGB § 611
Nebentätigkeit Nr. 2, zu I 1 a der
Gründe; 7. Dezember 1989 - 6 AZR 241/88 - ZTR 1990, 379, zu II
2 b der
Gründe). Dabei ist zu berücksichtigen, daß
§ 5 Abs. 2 Satz 3 AVR nicht
nur eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen des
Dienstgebers
verlangt, sondern die Beeinträchtigung erheblich, dh. von
besonderem
Gewicht, sein muß.
Diese Voraussetzungen liegen hier
vor. Die Nebentätigkeit des Klägers
beeinträchtigt berechtigte
Interessen der Beklagten erheblich.
a) Die
Nebentätigkeit als Leichenbestatter ist mit der vom
Kläger
arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit als Krankenpfleger
nicht
vereinbar. Als Krankenpfleger hat der Kläger für die
Erhaltung von
Leben und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten Sorge zu tragen. Er
hat - ebenso wie die Beklagte - alles zu tun, um die Genesung der
Patienten zu fördern und alles zu unterlassen, was diesem Ziel
abträglich sein könnte. Demgegenüber setzt
die Tätigkeit als
Leichenbestatter den Tod der Menschen voraus. Deshalb ist der Umstand,
von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der sich nebenberuflich
als Leichenbestatter betätigt, dazu geeignet, bei Patienten
Irritationen hervorzurufen. Diese könnten den Eindruck
gewinnen, von
einem solchen Krankenpfleger nicht in der gebotenen Weise, das
heißt,
ohne eindeutige Lösung des durch Haupt- und
Nebentätigkeit entstandenen
Zielkonflikts im Sinne der Erhaltung von Leben und Gesundheit,
behandelt zu werden. Entsprechende Befürchtungen
könnten in der
Öffentlichkeit entstehen. Daß eine solche Besorgnis
im Falle des
Klägers nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien
tatsächlich nicht
begründet ist, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist
allein die
mögliche negative Wirkung der Nebentätigkeit des
Klägers auf die
Patienten und die Öffentlichkeit. Die dadurch eintretende
Verunsicherung könnte nicht nur zu Störungen im
Genesungsverlauf bei
Patienten führen, sondern uU auch dazu, daß diese
das Krankenhaus der
Beklagten von vornherein meiden und sich anderswo behandeln lassen. Die
Beklagte hat daher sowohl in ihrer Verantwortung für die
Genesung der
Patienten als auch aus wirtschaftlichen Gründen ein
erhebliches
Interesse daran, daß der Kläger die
Nebentätigkeit als Bestatter
unterläßt.
b) Außerdem hat das Landesarbeitsgericht
zu Recht darauf verwiesen, daß die Beklagte als
Trägerin eines
Krankenhauses daran interessiert sein muß, jeden Anschein zu
vermeiden,
Mitarbeiter des Pflegedienstes verschafften sich durch ihre dienstliche
Tätigkeit Vorteile gegenüber Mitbewerbern bei ihrer
außerdienstlichen
Nebentätigkeit. Hier ergibt sich der Anschein der Verquickung
dienstlicher und privater Interessen bereits auf Grund der
Zeitungsartikel, die anläßlich der
Eröffnung der Trauerhalle erschienen
sind. In beiden Beiträgen wurde der Kläger namentlich
genannt, in einem
sogar mit einem Foto seiner Person. In diesem Artikel wurde die
Tätigkeit des Klägers als Krankenpfleger
ausdrücklich angesprochen.
Nach dem Zeitungsartikel hat der Kläger somit selbst eine
Verbindung
zwischen seiner haupt- und seiner nebenberuflichen Tätigkeit
hergestellt und die Tätigkeit als Krankenpfleger als
für die
Bestattertätigkeit vorteilhaft hervorgehoben. Der Vorgang
erhält nicht
dadurch ein anderes Gewicht, daß die Angaben in den
Zeitungsartikeln
nach Behauptung des Klägers nicht in vollem Umfang zutreffend
sind und
möglicherweise nicht in allen Teilen auf Angaben des
Klägers beruhen.
Für die Untersagung der Nebentätigkeit ist allein
maßgeblich, ob eine
erhebliche Beeinträchtigung berechtigter Interessen des
Arbeitgebers
objektiv vorliegt. Dies ist hier der Fall. Auf Grund der Presseberichte
ist es durchaus möglich, daß Patienten oder deren
Angehörige den Kläger
im Dienst wiedererkennen und den Bezug zu dem Bestattungsunternehmen
herstellen. Dadurch könnte der Eindruck entstehen,
daß das
Bestattungsinstitut, für das der Kläger
tätig ist, die Möglichkeit
nutzt, sich von Angehörigen der im Krankenhaus der Beklagten
Verstorbenen gezielt Aufträge und dadurch Wettbewerbsvorteile
gegenüber
anderen Bestattungsunternehmen zu verschaffen. Dies muß die
Beklagte
nicht hinnehmen.
c) Der Kläger wird dadurch, daß er
die Nebentätigkeit als Leichenbestatter zu unterlassen hat,
nicht
unverhältnismäßig in seinem Recht auf freie
Berufsausübung (Art. 12
Abs. 1 GG) beeinträchtigt. Der Beklagten ist ein erhebliches
Interesse
daran zuzubilligen, daß der Kläger von dieser
Nebentätigkeit Abstand
nimmt. Dies hindert ihn nicht daran, seine Arbeitskraft anderweitig
einzusetzen und Nebenbeschäftigungen nachzugehen, die nicht im
Widerspruch zu den Interessen der Beklagten stehen.
2.
Zwar hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig festgestellt,
daß die
Aufforderung der Beklagten vom 7. September 2000, Tätigkeiten
für die K
einzustellen und zu unterlassen, rechtsunwirksam ist, weil die
Mitarbeitervertretung der Untersagung nicht zugestimmt hat. Dies hat
jedoch nicht zur Folge, daß der Kläger berechtigt
ist, die
Nebentätigkeit als Leichenbestatter auszuüben, bis
sie unter Beachtung
des Mitbestimmungsrechts wirksam untersagt wird.
Nach
§ 5 Abs. 2 Satz 3 AVR ist eine Nebentätigkeit
unzulässig, wenn
berechtigte Belange des Dienstgebers dadurch erheblich
beeinträchtigt
werden. Dies bedeutet, daß der Arbeitnehmer eine
Nebentätigkeit, die
diese Voraussetzungen erfüllt, nicht ausüben darf.
Zwar bestimmt § 5
Abs. 2 Satz 4 AVR, daß der Dienstgeber in diesem Fall die
Nebentätigkeit untersagen bzw. die Erlaubnis zur
Nebentätigkeit
einschränken kann. Dies heißt jedoch nicht,
daß der Arbeitnehmer eine
Nebentätigkeit solange ausüben darf, bis sie der
Arbeitgeber untersagt
oder nur eingeschränkt erlaubt. Nach dem Wortlaut der Regelung
"kann"
der Arbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen oder die
Erlaubnis
einschränken. Er muß es jedoch nicht. Untersagt er
eine ihm nach § 5
Abs. 2 Satz 2 AVR angezeigte, nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AVR
unzulässige
Nebentätigkeit nicht, wird diese dadurch nicht
zulässig. Zwar kann der
Arbeitgeber möglicherweise aus der Ausübung dieser
Nebentätigkeit keine
weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen gegenüber dem
Arbeitnehmer
herleiten. Zulässig wird die Nebentätigkeit dadurch
jedoch nicht. Sie
bleibt vielmehr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AVR unzulässig
und ist vom
Arbeitnehmer deshalb zu unterlassen. Das gleiche gilt demzufolge, wenn
der Arbeitgeber die Nebentätigkeit zwar untersagt hat, die
Untersagung
jedoch aus mitbestimmungsrechtlichen Gründen unwirksam war.
Eine
gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit der
Nebentätigkeit ist auch
in diesem Fall nicht möglich.
3. Der Kläger ist nicht
deshalb berechtigt, die Nebentätigkeit als Leichenbestatter
auszuüben,
weil der Beklagten diese Nebentätigkeit seit Jahren bekannt
gewesen
wäre und sich die Beklagte durch die Nichtgestattung dieser
Nebentätigkeit nunmehr zu ihrem früheren Verhalten in
Widerspruch
setzen würde (§ 242 BGB). Dies ist nach den
Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nicht der Fall.
a) Das
Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß der
Kläger die Beklagte erst
1999 und nicht bereits 1990 über die Nebentätigkeit
als Bestatter
unterrichtet hat. Auf Seite 9 des angefochtenen Urteils ist
ausgeführt,
eine ausdrückliche Unterrichtung über Art und Umfang
der Nebentätigkeit
durch den Kläger habe bis 1999 gefehlt. Der Kläger
habe zu einer
solchen ausdrücklichen Unterrichtung, die die Beklagte
bestritten habe,
nichts vorgetragen. Er habe lediglich behauptet, in Gesprächen
im Jahr
1990 gegenüber der Beklagten bestritten zu haben, im Dienst
für das
Bestattungsinstitut geworben, nicht jedoch jegliche
unterstützende
Tätigkeit für das Bestattungsinstitut verneint zu
haben. Da eine
Anzeige der Nebentätigkeit zur Personalakte durch den
Kläger nicht
erfolgt sei, sei eine Beweisaufnahme zur Aufklärung des
Inhalts der im
Jahr 1990 geführten Gespräche unterblieben.
b) Diese
Verfahrensweise des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen vorgebrachten
Verfahrensrügen des Klägers sind
unbegründet. Das Landesarbeitsgericht
hat zu Recht von einer Beweisaufnahme über die im Jahr 1990
geführten
Gespräche abgesehen. Der Kläger hatte selbst nicht
vorgetragen, die
Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Jahr 1999 über Art
und Umfang
seiner Tätigkeit für das Bestattungsinstitut
unterrichtet zu haben. Er
hatte lediglich behauptet, in Gesprächen, die in den Jahren
1990 und
1995 geführt worden waren, bestritten zu haben, im Krankenhaus
der
Beklagten für das Bestattungsinstitut geworben zu haben, er
habe jedoch
nicht in Abrede gestellt, sondern eingeräumt, für das
Bestattungsinstitut tätig gewesen zu sein. Mit diesen
angeblichen
Äußerungen gegenüber der Beklagten hat der
Kläger jedoch nicht die im
Klageantrag konkret bezeichnete Nebentätigkeit angezeigt. Dazu
hätte
die Mitteilung gehört, welche Tätigkeiten er in
welchem zeitlichen
Umfang für das Bestattungsinstitut ausübt. Dies
ergibt sich zwar nicht
ausdrücklich aus § 5 Abs. 2 AVR, wohl aber aus dem
Sinn und Zweck der
Regelung. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AVR ist der Dienstgeber
über die
Aufnahme einer Nebentätigkeit zu unterrichten. Die
Unterrichtungspflicht dient dazu, dem Arbeitgeber die Prüfung
zu
ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit seine
eigenen berechtigten
Belange oder die Arbeitskraft des Mitarbeiters erheblich
beeinträchtigt
werden. Dazu ist die Angabe von Art und Umfang der
Nebentätigkeit
erforderlich. Daß der Kläger der Beklagten konkrete
Informationen
darüber bereits vor dem Jahr 1999 hätte zukommen
lassen, hat er selbst
nicht vorgetragen. Allein, daß er nicht näher
bezeichnete "Tätigkeiten"
für das Bestattungsinstitut nicht in Abrede gestellt hat,
reicht für
eine Unterrichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AVR nicht aus. Dabei
konnte
es sich auch um gelegentliche Hilfsdienste handeln, die der
Kläger
nicht im Rahmen einer Nebentätigkeit, sondern
gefälligkeitshalber
erbracht hat, oder um Arbeiten, die mit den im Klageantrag bezeichneten
Verrichtungen nichts zu tun hatten, und die ihn nach außen
hin nicht
als Mitinhaber oder Arbeitnehmer eines Bestattungsinstituts auswiesen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Peifer Dr.
Armbrüster Gräfl
Schäferkord Schwarck
weitere
Urteilsdatenbanken findet
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